Abwicklung einer Nachlassimmobilie in Brasilien
Das Wichtigste vorab: Wer eine Immobilie in Brasilien erbt, muss für deren Übertragung oder Verkauf grundsätzlich ein brasilianisches Nachlassverfahren durchführen.
Das gilt auch dann, wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, zuletzt in Deutschland gelebt hat und der Nachlass bereits in Deutschland abgewickelt wurde.
Für deutsche Erben ist die Abwicklung einer brasilianischen Nachlassimmobilie mit erheblichen rechtlichen und organisatorischen Anforderungen verbunden. Neben der Feststellung der Erbenstellung müssen die Eigentumsverhältnisse geprüft, die brasilianische Erbschaftsteuer berücksichtigt und die Voraussetzungen für die Umschreibung im Immobilienregister geschaffen werden.
Soll die Immobilie nicht von den Erben übernommen, sondern verkauft werden, stellt sich außerdem die Frage, ob hierfür zunächst das gesamte Nachlassverfahren abgeschlossen werden muss.
Im Folgenden erläutern wir, wie eine Immobilie in Brasilien nach einem Erbfall abgewickelt wird, welche Verfahrensmöglichkeiten bestehen und worauf insbesondere Erben mit Wohnsitz in Deutschland achten sollten.
1. Muss eine geerbte Immobilie in Brasilien abgewickelt werden?
Befindet sich eine Immobilie in Brasilien, ist für ihre nachlassrechtliche Abwicklung grundsätzlich ein brasilianisches Verfahren erforderlich.
Nach Art. 23 II des brasilianischen Zivilprozessgesetzbuches (Código de Processo Civil - CPC) sind die brasilianischen Behörden für die Nachlassabwicklung hinsichtlich der in Brasilien belegenen Vermögensgegenstände ausschließlich zuständig. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Erblasser eine ausländische Staatsangehörigkeit besaß oder seinen letzten Wohnsitz außerhalb Brasiliens hatte.
Ein deutscher Erbschein genügt daher nicht, um eine brasilianische Immobilie auf die Erben umzuschreiben. Auch die bereits erfolgte Auseinandersetzung eines deutschen Nachlasses ersetzt das brasilianische Nachlassverfahren nicht.
Von der Zuständigkeit für die Nachlassabwicklung ist allerdings die Frage zu unterscheiden, welches Erbrecht auf die Erbfolge anzuwenden ist.
Während die Abwicklung einer in Brasilien belegenen Immobilie grundsätzlich den brasilianischen Behörden obliegt, kann für die Bestimmung der Erben und ihrer Erbquoten ausländisches Erbrecht maßgeblich sein. Nach Art. 10 der brasilianischen Einführungsvorschriften zum Recht (Lei de Introdução às Normas do Direito Brasileiro – LINDB) richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Bei einem deutschen Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland kann deshalb deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen. Dabei sind allerdings die Besonderheiten des brasilianischen internationalen Privatrechts, insbesondere zum Schutz bestimmter in Brasilien ansässiger Angehöriger, zu berücksichtigen.
Gerade bei deutsch-brasilianischen Erbfällen ist deshalb zu Beginn zu prüfen, welches Recht die Erbfolge bestimmt und wie dessen Anwendung im brasilianischen Nachlassverfahren nachzuweisen ist.
2. Zunächst müssen die Eigentumsverhältnisse geklärt werden
Bevor das brasilianische Nachlassverfahren eingeleitet wird, sollte festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die betreffende Immobilie tatsächlich zum Nachlass gehört. Maßgeblich ist hierfür die Eintragung im brasilianischen Immobilienregister (Registro de Imóveis).
Jede ordnungsgemäß registrierte Immobilie verfügt grundsätzlich über ein eigenes Registerblatt, die sogenannte Matrícula. Darin sind unter anderem der eingetragene Eigentümer, die Beschreibung der Immobilie, frühere Eigentumsübertragungen und bestehende Belastungen dokumentiert. Ein aktueller Registerauszug ermöglicht damit eine erste rechtliche Beurteilung der Immobilie.
In der Praxis zeigt sich allerdings immer wieder, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse von den Angaben der Beteiligten abweichen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser die Immobilie zwar gekauft, den Erwerb aber nie ordnungsgemäß im Immobilienregister eintragen ließ. Ebenso kommt es vor, dass eine Immobilie bereits über mehrere Generationen vererbt wurde, ohne dass die jeweiligen Nachlassverfahren abgeschlossen wurden. In solchen Fällen kann es erforderlich sein, frühere Eigentumsübertragungen nachzuholen oder zunächst weitere rechtliche Fragen zu klären.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen außerdem Immobilien, die während einer Ehe erworben wurden. Abhängig vom anwendbaren Güterrecht kann dem überlebenden Ehegatten bereits ein eigener Vermögensanteil an der Immobilie zustehen (sog. Meação). Dieser Anteil fällt dann nicht in den Nachlass.
Die Unterscheidung zwischen güterrechtlicher Beteiligung und erbrechtlichem Erwerb ist vor allem bei deutsch-brasilianischen Ehen von Bedeutung, weil der deutsche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht ohne Weiteres mit den brasilianischen Güterständen gleichgesetzt werden kann.
3. Das brasilianische Nachlassverfahren: Inventário
Die eigentliche Nachlassabwicklung erfolgt in Brasilien im Rahmen eines sogenannten Inventário.
Dieses Verfahren dient dazu, den Nachlass zu erfassen, die Erbberechtigten festzustellen, bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen und die Verteilung des Nachlasses rechtlich umzusetzen.
Dabei bestehen zwei wesentliche Verfahrensmöglichkeiten.
3.1 Notarielles Nachlassverfahren – Inventário extrajudicial
Sind die Beteiligten über die Erbfolge und die Verteilung des Nachlasses einig und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann die Abwicklung durch eine notarielle Urkunde erfolgen.
Das sogenannte Inventário extrajudicial wird bei einem brasilianischen Notariat (Tabelionato de Notas) durchgeführt.
Die Beteiligten müssen sich dabei anwaltlich vertreten beziehungsweise begleiten lassen. Sind alle notwendigen Unterlagen vorhanden und die steuerlichen Fragen geklärt, kann das notarielle Verfahren gegenüber einem gerichtlichen Nachlassverfahren erhebliche zeitliche Vorteile bieten.
Die Voraussetzungen wurden in den vergangenen Jahren erweitert. Seit der Resolution Nr. 571/2024 des brasilianischen Nationalen Justizrates (Conselho Nacional de Justiça – CNJ) kann ein notarielles Inventário unter bestimmten Voraussetzungen auch bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Beteiligten sowie beim Vorliegen eines Testaments durchgeführt werden.
Hierfür gelten allerdings zusätzliche Anforderungen, etwa an die Beteiligung der Staatsanwaltschaft (Ministério Público) oder an eine vorherige gerichtliche Prüfung des Testaments.
Die konkrete Zulässigkeit des notariellen Verfahrens ist deshalb im Einzelfall zu prüfen.
3.2 Gerichtliches Nachlassverfahren – Inventário judicial
Ein gerichtliches Inventário wird insbesondere dann erforderlich, wenn Streitigkeiten zwischen den Erben bestehen oder die Voraussetzungen für eine notarielle Abwicklung nicht erfüllt sind.
Das Verfahren wird vor dem zuständigen brasilianischen Gericht geführt.
Im Rahmen des Verfahrens wird regelmäßig ein Nachlassverwalter (Inventariante) bestimmt. Dieser übernimmt die Vertretung des Nachlasses und hat die erforderlichen Angaben zum Vermögen, zu den Beteiligten und zu den bestehenden Verbindlichkeiten zu machen.
Die gerichtliche Nachlassabwicklung kann erheblich länger dauern als ein notarielles Verfahren. Ihre Dauer hängt insbesondere von der Komplexität des Nachlasses, der Mitwirkung der Erben und möglichen Streitigkeiten über die Erbfolge oder die Vermögensverteilung ab.
Auch bei einem gerichtlichen Inventário ist allerdings nicht zwingend erforderlich, sämtliche Fragen streitig auszutragen. Eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung kann das Verfahren wesentlich vereinfachen.
4. Welche Unterlagen werden für die Abwicklung benötigt?
Welche Dokumente erforderlich sind, hängt insbesondere davon ab, ob der Erblasser und die Erben in Deutschland oder Brasilien gelebt haben und ob bereits ein Nachlassverfahren in Deutschland durchgeführt wurde.
Bei einem deutsch-brasilianischen Erbfall werden regelmäßig folgende Unterlagen benötigt:
Sterbeurkunde des Erblassers;
Geburts- und gegebenenfalls Heiratsurkunden der Erben;
Nachweise über den Familienstand und den Güterstand des Erblassers;
vorhandene Testamente oder Erbverträge;
gegebenenfalls ein deutscher Erbschein oder eine andere gerichtliche Entscheidung zur Erbfolge;
aktueller Auszug aus dem brasilianischen Immobilienregister (Matrícula);
Unterlagen über den Erwerb der Immobilie;
brasilianische Steuer- und Registrierungsunterlagen der Immobilie;
Identifikations- und Steuerdaten der Beteiligten, insbesondere die brasilianische Steuernummer CPF.
Bei der Verwendung deutscher Urkunden in Brasilien (und umgekehrt) ist eine Apostille nach dem Haager Apostille-Übereinkommen erforderlich.
Daneben werden für das brasilianische Verfahren grundsätzlich Übersetzungen durch entsprechend zugelassene Übersetzer benötigt. Abhängig vom Dokument und seinem Verwendungszweck können außerdem weitere Registrierungserfordernisse bestehen.
Ein praktisches Problem ergibt sich außerdem häufig daraus, dass deutsche Erben zunächst über keine brasilianische Steuernummer (CPF) verfügen. Der CPF wird jedoch für fast alle notarielle, steuerliche und registerrechtliche Vorgänge benötigt. Die notwendigen Registrierungen und die Beschaffung der Unterlagen sollten deshalb möglichst frühzeitig veranlasst werden.
Wichtig ist aber: Deutsche Erben müssen für die Abwicklung einer Nachlassimmobilie grundsätzlich nicht persönlich nach Brasilien reisen. Die erforderlichen Erklärungen können in vielen Fällen durch entsprechend bevollmächtigte Vertreter abgegeben werden. Die Vollmacht muss allerdings den brasilianischen Formanforderungen genügen und die vorgesehenen Rechtshandlungen ausreichend konkret erfassen.
5. Wie wird die Immobilie auf die Erben übertragen?
Mit der Feststellung der Erben und ihrer Erbquoten ist die nachlassrechtliche Abwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen.
Damit die Erben über die Immobilie verfügen und diese beispielsweise verkaufen können, muss die Erbauseinandersetzung auch im brasilianischen Immobilienregister nachvollzogen werden.
Beim notariellen Inventário bildet die notarielle Nachlassurkunde (Escritura Pública de Inventário e Partilha) die Grundlage für die registerrechtliche Umsetzung.
Im gerichtlichen Verfahren erfolgt diese regelmäßig aufgrund eines entsprechenden gerichtlichen Teilungsdokuments (Formal de Partilha) oder eines anderen geeigneten gerichtlichen Titels.
Die Unterlagen werden dem zuständigen Registro de Imóveis vorgelegt, damit die Eigentumsverhältnisse im Register aktualisiert werden können.
Dabei ist zu beachten, dass die erbrechtliche Rechtsnachfolge und die registerrechtliche Dokumentation rechtlich unterschiedliche Vorgänge sind. Die Erbschaft geht nach brasilianischem Recht grundsätzlich bereits mit dem Tod des Erblassers auf dessen Erben über. Für den Nachweis und die praktische Verfügung über die Immobilie ist die ordnungsgemäße Durchführung des Inventário und die entsprechende Registereintragung jedoch regelmäßig von entscheidender Bedeutung.
Erst mit einer bereinigten Registerlage kann die Immobilie grundsätzlich ohne die aus dem Erbfall folgenden registerrechtlichen Hindernisse weiterveräußert werden.
6. Kann eine geerbte Immobilie in Brasilien unmittelbar verkauft werden?
Viele Erben möchten eine Immobilie in Brasilien nicht dauerhaft behalten, sondern möglichst zeitnah verkaufen.
Dies betrifft insbesondere Erbengemeinschaften, deren Mitglieder in Deutschland leben und weder eine eigene Nutzung noch eine langfristige Vermietung der Immobilie beabsichtigen.
Dabei stellt sich die Frage, ob zunächst das gesamte Inventário abgeschlossen und die Immobilie auf die Erben übertragen werden muss.
Ein Verkauf kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits während des laufenden Nachlassverfahrens erfolgen.
6.1 Verkauf nach Abschluss des Inventário
Der rechtlich regelmäßig einfachste Weg besteht darin, zunächst das Nachlassverfahren abzuschließen, die Immobilie auf die Erben umzuschreiben und anschließend den Verkauf durchzuführen.
Sind mehrere Erben beteiligt, müssen diese grundsätzlich gemeinsam über die Immobilie verfügen, soweit nicht zuvor eine anderweitige Erbauseinandersetzung stattgefunden hat.
Der Kaufvertrag wird in Brasilien bei den hierfür vorgesehenen Immobiliengeschäften regelmäßig notariell beurkundet. Anschließend ist der Eigentumswechsel im zuständigen Immobilienregister einzutragen.
Für Käufer bietet dieses Vorgehen den Vorteil, dass die Erben bereits als Eigentümer ausgewiesen sind und die Eigentumsverhältnisse im Rahmen der üblichen rechtlichen Prüfung festgestellt werden können.
6.2 Verkauf während des laufenden Inventário
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Nachlassimmobilie bereits vor Abschluss der Erbauseinandersetzung veräußert werden.
Im gerichtlichen Verfahren kommt hierfür insbesondere eine gerichtliche Genehmigung in Betracht. Dabei werden unter anderem die Interessen der Erben, mögliche Nachlassverbindlichkeiten und der vorgesehene Verwendungszweck des Verkaufserlöses berücksichtigt.
Auch im notariellen Inventário bestehen mittlerweile entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten. Nach den durch die Resolution Nr. 571/2024 eingeführten Bestimmungen kann der Nachlassverwalter (Inventariante) unter bestimmten Voraussetzungen durch notarielle Urkunde zur Veräußerung von Nachlassgegenständen ermächtigt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte gerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
Dies setzt allerdings die Einhaltung verschiedener gesetzlicher Anforderungen voraus. Insbesondere müssen die Voraussetzungen der Veräußerung und die Verwendung des Verkaufserlöses den einschlägigen Vorgaben entsprechen. Gerade wenn sich die Erben über den Verkauf einig sind, kann eine solche Gestaltung wirtschaftlich sinnvoll sein.
Sie ermöglicht es unter Umständen, die Immobilie bereits während der Nachlassabwicklung zu verwerten und einen Teil des Erlöses zur Begleichung von Steuern und Verfahrenskosten einzusetzen.
Problematisch ist die Veräußerung während des laufenden Nachlassverfahens in der Praxis jedoch häufig, wenn der Käufer ein Finanzierung der Immobilie beabsichtigt.
Ob eine solche Veräußerung im konkreten Fall zulässig und zweckmäßig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
6.3 Verkauf von Erbrechten statt der Immobilie
Von der unmittelbaren Veräußerung der Immobilie ist die Übertragung von Erbrechten zu unterscheiden.
Das brasilianische Recht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die notarielle Abtretung von Erbrechten (Cessão de Direitos Hereditários).
Dabei erwirbt der Käufer allerdings nicht ohne Weiteres das Eigentum an einer bestimmten Nachlassimmobilie, sondern die entsprechenden erbrechtlichen Positionen.
Eine solche Gestaltung unterscheidet sich rechtlich und wirtschaftlich erheblich von einem regulären Immobilienkauf. Sie sollte deshalb insbesondere im Hinblick auf die übrigen Erben, die spätere Nachlassauseinandersetzung und mögliche Erwerbsrisiken sorgfältig geprüft werden.
7. Welche Steuern fallen bei einer geerbten Immobilie in Brasilien an?
Die Besteuerung einer Nachlassimmobilie ist ein wesentlicher Bestandteil der brasilianischen Nachlassabwicklung.
Dabei muss zwischen der Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen und einer möglichen späteren Veräußerung unterschieden werden.
7.1 Brasilianische Erbschaftsteuer – ITCMD
Auf den Erwerb einer Immobilie durch Erbfolge fällt in Brasilien grundsätzlich die Erbschaftsteuer Imposto sobre Transmissão Causa Mortis e Doação (ITCMD) an.
Die Steuer wird von den brasilianischen Bundesstaaten erhoben. Für eine in Brasilien belegene Immobilie ist grundsätzlich der Bundesstaat zuständig, in dem sich die Immobilie befindet.
Die konkreten Steuersätze und die Bewertungsmodalitäten hängen daher vom jeweiligen Bundesstaat und von der maßgeblichen Gesetzeslage ab.
Das brasilianische Erbschaftsteuerrecht wurde durch die Lei Complementar Nr. 227 vom 13. Januar 2026 weiter vereinheitlicht. Die bundesrechtlichen Vorgaben sind bei der Anwendung des jeweiligen Landesrechts und unter Berücksichtigung der zeitlichen Anwendbarkeit zu beachten.
Die Höhe der Steuer richtet sich grundsätzlich nach dem steuerlich maßgeblichen Wert des übertragenen Vermögens. Dieser muss nicht mit dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis oder dem von den Erben angenommenen Verkehrswert übereinstimmen.
Die steuerliche Bewertung kann deshalb ein erheblicher Kostenfaktor sein.
Darüber hinaus können bei verspäteter Einleitung der Nachlassabwicklung oder verspäteter Erfüllung der steuerlichen Pflichten Zuschläge und weitere Belastungen entstehen.
7.2 Einkommensteuer bei einem späteren Immobilienverkauf
Wird die geerbte Immobilie anschließend verkauft, kann zusätzlich brasilianische Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn (Ganho de Capital) anfallen.
Entscheidend ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem steuerlich maßgeblichen Anschaffungs- beziehungsweise Erwerbswert und dem Veräußerungserlös, wobei gesetzlich vorgesehene Anpassungen und Ausnahmen zu berücksichtigen sind.
Bereits bei der Nachlassabwicklung kann deshalb die Frage relevant werden, mit welchem Wert die Immobilie steuerlich auf die Erben übertragen wird.
Je nach Ausgangssituation können unterschiedliche Bewertungsansätze zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führen. Insbesondere kann eine Bewertung oberhalb des bisherigen steuerlichen Buchwerts bereits auf Ebene des Nachlasses steuerliche Auswirkungen haben.
Die Bewertung im Inventário sollte daher nicht isoliert unter dem Gesichtspunkt einer möglichst niedrigen Erbschaftsteuer erfolgen. Vielmehr ist zu prüfen, welche steuerlichen Konsequenzen sich insgesamt aus der Übertragung und einem gegebenenfalls anschließenden Verkauf ergeben.
7.3 Besteuerung in Deutschland
Leben die Erben in Deutschland, können zusätzlich deutsche Steuerpflichten bestehen.
Eine brasilianische Immobilie ist nicht allein deshalb von der deutschen Erbschaftsteuer ausgenommen, weil sie sich im Ausland befindet.
Bei unbeschränkter deutscher Erbschaftsteuerpflicht kann grundsätzlich auch ausländisches Immobilienvermögen in die deutsche Besteuerung einbezogen werden.
Unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG kommt eine Anrechnung der in Brasilien gezahlten Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer in Betracht. Umfang und Voraussetzungen dieser Anrechnung sind im Einzelfall zu prüfen.
Auch der spätere Verkauf der Immobilie kann bei in Deutschland steuerlich ansässigen Erben einkommensteuerrechtliche Fragen aufwerfen. Dabei sind insbesondere die Haltedauer, die steuerliche Rechtsnachfolge und die Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zu berücksichtigen.
Gerade bei größeren Immobilienvermögen empfiehlt es sich deshalb, die steuerlichen Folgen in Deutschland und Brasilien bereits vor Abschluss der Erbauseinandersetzung aufeinander abzustimmen.
8. Besonderheiten bei Erben mit Wohnsitz in Deutschland
Die Nachlassabwicklung wird häufig dadurch erschwert, dass die Erben keinen Wohnsitz in Brasilien haben und mit den dortigen Behörden, Notariaten und Steuerverfahren nicht vertraut sind.
Eine persönliche Anwesenheit ist zwar in vielen Fällen nicht notwendig. Dennoch müssen verschiedene praktische Voraussetzungen erfüllt werden.
Dazu gehört zunächst die Identifizierung der Beteiligten gegenüber den brasilianischen Behörden. Neben der CPF können weitere Nachweise zum Wohnsitz, zum Familienstand und zur steuerlichen Ansässigkeit erforderlich sein.
Die anwaltliche Vertretung erfolgt regelmäßig auf Grundlage einer Vollmacht, die für die vorgesehenen Rechtshandlungen ausreichend bestimmt sein muss.
Soll die Immobilie verkauft werden, müssen außerdem die Anforderungen an die Veräußerung durch im Ausland ansässige Personen berücksichtigt werden.
Hierzu gehören gegebenenfalls steuerliche Erklärungspflichten, die richtige Zuordnung des Veräußerungserlöses und die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
Auch die Überweisung des Verkaufserlöses von Brasilien nach Deutschland sollte frühzeitig vorbereitet werden.
Brasilianische Banken verlangen bei größeren internationalen Überweisungen regelmäßig Nachweise über die Herkunft der Mittel und den zugrunde liegenden Rechtsvorgang.
Hierfür können beispielsweise die Nachlassurkunden, Kaufvertragsunterlagen, Steuerbelege und Nachweise über die Berechtigung des Zahlungsempfängers erforderlich sein.
Werden diese Fragen erst nach Abschluss des Immobilienverkaufs geklärt, kann sich die Auszahlung des Erlöses erheblich verzögern.
9. Welche Schwierigkeiten können bei der Abwicklung auftreten?
Nicht jede brasilianische Nachlassimmobilie kann unmittelbar in ein Inventário aufgenommen und anschließend ohne Weiteres übertragen werden.
Insbesondere bei älteren Immobilien oder bei seit längerer Zeit ungeklärten Erbfällen treten häufig zusätzliche rechtliche Probleme auf.
Ein typischer Fall betrifft Immobilien, die noch auf einen bereits früher verstorbenen Angehörigen eingetragen sind. Hat beispielsweise der Vater des aktuellen Erblassers die Immobilie ursprünglich erworben und wurde dessen Nachlass nie abgewickelt, muss zunächst geklärt werden, welche erbrechtlichen Zwischenschritte erforderlich sind.
Ähnliche Schwierigkeiten entstehen, wenn der Erblasser lediglich einen privaten Kaufvertrag abgeschlossen hatte, ohne jemals als Eigentümer im Register eingetragen worden zu sein.
Hinzu kommen mögliche Abweichungen zwischen den tatsächlichen Grundstücksverhältnissen und den im Register enthaltenen Angaben. Dies kann insbesondere die Grundstücksfläche, bauliche Veränderungen oder die rechtliche Zuordnung einzelner Gebäudeteile betreffen.
Solche Unstimmigkeiten können eine vorherige Berichtigung des Immobilienregisters oder weitere Maßnahmen zur Klärung der Eigentumsverhältnisse erforderlich machen.
Auch bestehende Belastungen müssen berücksichtigt werden. Hierzu gehören beispielsweise Hypotheken, steuerliche Rückstände, gerichtliche Beschränkungen oder offene Verpflichtungen gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Schließlich können Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Erben die Abwicklung erheblich erschweren.
Während einzelne Erben die Immobilie möglicherweise behalten möchten, bevorzugen andere einen Verkauf. In solchen Fällen muss geklärt werden, ob eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung möglich ist oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich wird.
Eine frühzeitige Prüfung der Eigentumsverhältnisse und der Interessen der Beteiligten kann verhindern, dass solche Schwierigkeiten erst während des laufenden Nachlassverfahrens sichtbar werden.
10. Wie lange dauert die Abwicklung einer Nachlassimmobilie in Brasilien?
Die Dauer der Abwicklung hängt maßgeblich davon ab, ob ein notarielles oder gerichtliches Inventário durchgeführt werden kann.
Ein einvernehmliches notarielles Verfahren lässt sich bei vollständig vorliegenden Unterlagen und geklärten steuerlichen Fragen unter günstigen Umständen innerhalb weniger Monate abschließen.
Sind dagegen Dokumente aus dem Ausland zu beschaffen, Fragen des anwendbaren Erbrechts zu klären oder die Eigentumsverhältnisse zu berichtigen, kann bereits die Vorbereitung deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Gerichtliche Nachlassverfahren können sich erheblich länger hinziehen, insbesondere wenn die Erben über die Verteilung des Nachlasses streiten oder weitere rechtliche Fragen gerichtlich geklärt werden müssen.
Eine pauschale Aussage zur Verfahrensdauer ist daher nicht möglich.
Für Erben mit Wohnsitz in Deutschland empfiehlt es sich deshalb, die notwendigen Schritte frühzeitig einzuleiten, auch wenn zunächst noch nicht feststeht, ob die Immobilie behalten oder verkauft werden soll. Eine frühzeitige, int strukturierte Begleitung kann hier viel Zeit und Geld sparen.
11. Anwaltliche Begleitung bei der Abwicklung einer Nachlassimmobilie
Die Abwicklung einer brasilianischen Nachlassimmobilie erfordert die Abstimmung verschiedener erbrechtlicher, immobilienrechtlicher und steuerlicher Fragestellungen.
Besondere Anforderungen ergeben sich, wenn der Erblasser oder einzelne Erben in Deutschland ansässig sind und sowohl deutsches als auch brasilianisches Recht zu berücksichtigen ist.
Unsere Kanzlei ist auf deutsch-brasilianische Erbfälle spezialisiert und begleitet Mandanten bei der rechtlichen Abwicklung von Nachlassvermögen in Brasilien.
Hierzu gehören insbesondere die Prüfung der Erbfolge und der Eigentumsverhältnisse, die Vorbereitung und Durchführung des brasilianischen Inventário in Zusammenarbeit mit brasilianischen Rechtsanwälten sowie die rechtliche Begleitung einer anschließenden Immobilienübertragung oder Veräußerung.
Dabei berücksichtigen wir auch die grenzüberschreitenden Besonderheiten, die sich aus dem deutschen Erb- und Steuerrecht ergeben können.
Wenn Sie eine Immobilie in Brasilien geerbt haben, können Sie im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung die rechtliche Ausgangssituation und das weitere Vorgehen mit uns besprechen.