Brasilianisches Güterrecht im Erbfall

Auch im deutschen Erbrecht hat der eheliche Güterstand erhebliche Auswirkungen auf die Erbquote des überlebenden Ehegatten. Im brasilianischen Recht ist diese Verknüpfung jedoch besonders ausgeprägt. Für die korrekte Nachlassabwicklung muss daher regelmäßig zunächst geklärt werden, welchem Güterstand die Ehe unterlag.

Ohne diese Vorfrage lassen sich weder die Erbquote noch die güterrechtlichen Ansprüche des Ehegatten zuverlässig bestimmen.

Der gesetzliche Güterstand in Brasilien

Der gesetzliche Regelfall des brasilianischen Rechts ist die Errungenschaftsgemeinschaft (comunhão parcial de bens, Art. 1.640 Código Civil). Dieser Güterstand gilt automatisch, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben.

Dabei gilt grundsätzlich:

  • Vermögen, das bereits vor der Ehe vorhanden war, bleibt Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten.

  • Vermögen, das während der Ehe entgeltlich erworben wird, gehört grundsätzlich beiden Ehegatten gemeinsam.

Im Erbfall wird zunächst die sogenannte meação ermittelt, also der güterrechtliche Anteil des überlebenden Ehegatten. Erst der verbleibende Teil gehört überhaupt zum Nachlass.

Dies führt in deutsch-brasilianischen Erbfällen häufig zu Missverständnissen. Ist beispielsweise eine während der Ehe erworbene Immobilie nur auf den Namen des verstorbenen Ehegatten eingetragen, bedeutet dies nach brasilianischem Recht nicht automatisch, dass die Immobilie vollständig zum Nachlass gehört.

Die Stellung des Ehegatten im Erbfall

Zusätzlich zur meação kann der Ehegatte selbst Erbe sein. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, hängt wiederum vom Güterstand ab.

Unter der Errungenschaftsgemeinschaft konkurriert der Ehegatte häufig gemeinsam mit den Kindern des Erblassers um dessen Eigengut, also insbesondere Vermögen, das bereits vor der Ehe vorhanden war oder unentgeltlich erworben wurde.

Die genaue Beteiligung des Ehegatten kann sich daher erheblich von der deutschen Rechtslage unterscheiden.

Die wichtigsten Güterstände Brasiliens

Das brasilianische Recht kennt im Wesentlichen vier Güterstände:

a) Errungenschaftsgemeinschaft (comunhão parcial de bens)

Gesetzlicher Regelfall. Gemeinsam ist grundsätzlich das während der Ehe erworbene Vermögen.

b) Universalgemeinschaft (comunhão universal de bens)

Nahezu das gesamte Vermögen beider Ehegatten wird gemeinschaftlich.

c) Gütertrennung (separação de bens)

Die Vermögen bleiben getrennt. Dabei ist zwischen freiwilliger und gesetzlich angeordneter Gütertrennung zu unterscheiden, da die erbrechtlichen Folgen unterschiedlich sein können.

d) Partizipation am Vorschub (participação final nos aquestos)

Seltener Güterstand mit Vermögenstrennung während der Ehe und späterem Ausgleich der Vermögenszuwächse.

Welches Recht gilt für deutsch-brasilianische Ehepaare?

In internationalen Fällen stellt sich zusätzlich die Frage, welches Recht überhaupt den Güterstand bestimmt.

Nach Art. 7 § 4º LINDB richtet sich der Güterstand grundsätzlich nach dem Recht des ersten gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes der Ehegatten.

Dies kann dazu führen, dass:

  • auf eine Ehe mit Bezug zu Brasilien deutsches Güterrecht Anwendung findet

  • umgekehrt brasilianisches Güterrecht auch für in Deutschland lebende Ehegatten relevant wird

Gerade in deutsch-brasilianischen Nachlässen ist die güterrechtliche Einordnung daher oft der erste und entscheidende Schritt der Nachlassprüfung.

Rechtswahl und Ehevertrag (pacto antenupcial)

In deutsch-brasilianischen Ehen stellt sich häufig zusätzlich die Frage, welches Recht überhaupt auf den Güterstand anwendbar ist. Nach Art. 7 § 4º LINDB richtet sich der Güterstand grundsätzlich nach dem Recht des ersten gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes der Ehegatten.

Eine ausdrückliche Rechtswahl ist im brasilianischen internationalen Privatrecht nicht in gleicher Weise geregelt wie etwa nach europäischem internationalen Güterrecht (vgl. Art. 22 EuGüVO). Eine vertragliche Wahl des anwendbaren Rechtssystems ist somit nicht möglich. Dennoch können Ehegatten insbesondere durch den Abschluss eines Ehevertrags (pacto antenupcial) erheblichen Einfluss auf ihren Güterstand nehmen.

Der pacto antenupcial entspricht funktional weitgehend dem deutschen Ehevertrag und ist insbesondere erforderlich, wenn die Ehegatten von dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft abweichen möchten. In Brasilien wie in Deutschland muss dieser Ehevertrag grundsätzlich notariell beurkundet werden.

In internationalen Fällen empfiehlt sich besondere Vorsicht. Selbst wenn ein Ehevertrag nach deutschem Recht wirksam geschlossen wurde, bedeutet dies nicht automatisch, dass dessen güterrechtliche Wirkungen in Brasilien später ohne Weiteres anerkannt werden. Gerade bei Immobilienvermögen in Brasilien sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob ergänzende Regelungen oder eine allgemeine Anpassung an die brasilianische Rechtsordnung erforderlich sind.

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