Anerkennung deutscher Scheidungen in Brasilien
Eine in Deutschland ausgesprochene Scheidung ist nicht automatisch auch in Brasilien wirksam. Soll sie dort rechtliche Wirkungen entfalten, stellt sich die Frage, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist.
Anders als in Deutschland sieht das brasilianische Recht seit Inkrafttreten des Código de Processo Civil (CPC) im Jahr 2016 jedoch Erleichterungen vor. Ob eine förmliche Anerkennung durch das Superior Tribunal de Justiça (STJ) erforderlich ist, hängt heute maßgeblich vom Inhalt der deutschen Entscheidung ab.
Den Fall der Anerkennung brasilianischer Scheidungen in Deutschland behandeln wir hier.
Muss jede deutsche Scheidung anerkannt werden?
Nein.
Nach Art. 961 § 5 CPC bedürfen ausländische einvernehmliche Scheidungen grundsätzlich keiner gerichtlichen Anerkennung (Homologação).
Die Scheidung kann in diesen Fällen unmittelbar in Brasilien registriert werden.
Die gesetzliche Erleichterung betrifft allerdings nur die Auflösung der Ehe selbst. Enthält die deutsche Entscheidung darüber hinaus weitere Regelungen, ist häufig weiterhin ein Anerkennungsverfahren vor dem STJ erforderlich.
Wann ist eine Homologação erforderlich?
Eine Homologação ist regelmäßig notwendig, wenn der deutsche Scheidungsbeschluss nicht nur die Scheidung ausspricht, sondern zugleich über weitere Scheidungsfolgen entscheidet.
Hierzu gehören insbesondere Entscheidungen über
den Versorgungsausgleich,
den Zugewinnausgleich oder andere vermögensrechtliche Ansprüche,
Ehegattenunterhalt,
Kindesunterhalt,
das Sorgerecht oder
das Umgangsrecht.
Gerade deutsche Scheidungsbeschlüsse enthalten häufig eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich. In diesen Fällen genügt die vereinfachte Anerkennung regelmäßig nicht.
Was prüft das Superior Tribunal de Justiça?
Das Verfahren vor dem STJ dient nicht dazu, die deutsche Scheidung erneut inhaltlich zu überprüfen.
Geprüft wird vielmehr, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach brasilianischem Recht vorliegen. Hierzu gehören insbesondere
die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts,
die Rechtskraft der Entscheidung,
die ordnungsgemäße Beteiligung beider Ehegatten am Verfahren,
die Echtheit der vorgelegten Urkunden sowie
die Vereinbarkeit der Entscheidung mit den grundlegenden Prinzipien der brasilianischen Rechtsordnung (ordem público)
Eine erneute Entscheidung über die Scheidung findet nicht statt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen vorzulegen sind, hängt vom Einzelfall ab. Regelmäßig werden benötigt:
der vollständige deutsche Scheidungsbeschluss,
ein Rechtskraftvermerk,
eine Apostille,
eine Übersetzung durch einen in Brasilien öffentlich beeidigten Übersetzer (Tradutor Público e Intérprete Comercial) sowie
eine Vollmacht für den brasilianischen Rechtsanwalt.
Vor der Beauftragung einer Übersetzung empfiehlt es sich, die Unterlagen prüfen zu lassen. Je nach Inhalt des deutschen Beschlusses werden nicht immer sämtliche Dokumente benötigt.
Registrierung der Scheidung in Brasilien (averbação)
Auch nach einer erfolgreichen Homologação ist das Verfahren regelmäßig noch nicht abgeschlossen.
Damit sich der geänderte Familienstand auch aus den brasilianischen Personenstandsregistern ergibt, muss die Scheidung anschließend beim zuständigen Registro Civil eingetragen werden (averbação).
Erst nach dieser Eintragung können beispielsweise neue brasilianische Personenstandsurkunden mit dem Familienstand „geschieden“ ausgestellt werden.
Welche Kosten entstehen?
Die Kosten richten sich nach dem Umfang des Anerkennungsverfahrens.
Sie setzen sich regelmäßig aus den Anwaltskosten, den Kosten für die Übersetzung der deutschen Unterlagen durch einen brasilianischen beeidigten Übersetzer, den Gebühren für Apostillen sowie gegebenenfalls Gerichtskosten zusammen.
Da der Umfang der vorzulegenden Unterlagen und der Verfahrensaufwand von Fall zu Fall unterschiedlich sind, lassen sich die Gesamtkosten regelmäßig erst nach Prüfung der Scheidungsunterlagen verlässlich abschätzen.
Diesen Artikel haben wir ebenfalls auf Anwalt.de veröffentlicht.