Das Problem der Doppelbesteuerung
Steuerliche Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten
Erbfälle mit Bezug zu Brasilien nehmen in der anwaltlichen Praxis seit Jahren deutlich zu. Deutsche Staatsangehörige leben dauerhaft in Brasilien, brasilianische Staatsangehörige haben ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland oder Nachlassvermögen befindet sich in beiden Staaten.
In diesen grenzüberschreitenden Konstellationen besteht ein erhebliches steuerliches Risiko:
Deutschland und Brasilien haben aktuell kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaften.
Die Folge kann eine erhebliche Mehrfachbelastung desselben Vermögens sein.
Der nachfolgende Beitrag erläutert,
wann und warum es im deutsch-brasilianischen Erbfall zu einer Doppelbesteuerung kommt,
welche steuerlichen Besonderheiten zu beachten sind und
welche Gestaltungs- und Reduktionsmöglichkeiten sowohl vor als auch nach Eintritt des Erbfalls bestehen.
Warum droht bei Erbschaften mit Brasilienbezug eine Doppelbesteuerung?
Während Deutschland mit zahlreichen Staaten – etwa Frankreich, der Schweiz oder den USA – spezielle Erbschaftsteuerabkommen geschlossen hat, existiert ein solches Abkommen mit Brasilien nicht.
Dies führt zu einer parallelen Besteuerung in beiden Ländern:
Deutschland
besteuert nach § 2 ErbStG den gesamten Erwerb von Todes wegen, wenn
der Erblasser oder
der Erbe
zum Zeitpunkt des Erbfalls Inländer war.
Brasilien
erhebt auf Erbschaften und Schenkungen die sogenannte
ITCMD – Imposto sobre Transmissão Causa Mortis e Doação,
sobald
sich Vermögenswerte in Brasilien befinden oder
der Erblasser dort ansässig war.
Ergebnis:
Dasselbe Vermögen kann gleichzeitig in Deutschland und in Brasilien besteuert werden.
Die brasilianische ITCMD – Überblick
Die ITCMD ist eine bundesstaatliche Steuer. Anders als in Deutschland existiert keine einheitliche Regelung auf Bundesebene. Jeder brasilianische Bundesstaat bestimmt selbst:
Steuersatz
Bemessungsgrundlage
Verfahrensablauf
Typische Rahmenbedingungen sind:
Steuersätze zwischen 2 % und 8 %
Zahlung regelmäßig vor Abschluss des Inventarverfahrens (inventário)
Bemessungsgrundlage meist der sogenannte Valor venal (steuerlicher Verkehrswert)
Wichtig:
Die ITCMD mindert nicht die deutschen Freibeträge und wird nicht automatisch angerechnet. Sie stellt zunächst eine eigenständige steuerliche Belastung dar.
Deutsche Erbschaftsteuer trotz bereits gezahlter ITCMD
Auch wenn in Brasilien bereits ITCMD entrichtet wurde, erhebt das deutsche Finanzamt grundsätzlich Erbschaftsteuer auf den gesamten Erwerb.
Eine vollständige Steuerfreistellung existiert nicht.
Allerdings sieht § 21 ErbStG eine begrenzte Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer vor, sofern:
die Steuer tatsächlich gezahlt wurde und
sie auf denselben Vermögensgegenstand entfällt.
In der Praxis führt diese Regelung häufig lediglich zu einer teilweisen Entlastung, nicht jedoch zu einer vollständigen Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Anmerkung: Unter Umständen kann es in Brasilien zu einer Nachbesteuerung kommen, etwa bei Nießbrauchsvorbehalten an Immobilien, die zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen, zum Beispiel bei zeitlich begrenztem Nießbrauch oder durch. Tod des Begünstigten. Hier ist genau zu prüfen, inwiefern diese Nachbesteuerung in Deutschland noch geltend gemacht werde kann.
Steuerreduzierung vor Eintritt des Erbfalls
Die effektivsten steuerlichen Gestaltungen erfolgen regelmäßig zu Lebzeiten. Leider wird dies in den wenigsten Fällen beherzigt, sodass immense vermeidbare Steuern entstehen.
Gestaltungsmöglichkeiten sind:
a) Schenkungen zu Lebzeiten
Nutzung der deutschen Freibeträge
(z. B. 400.000 € für Kinder alle zehn Jahre)Auch in Brasilien fällt ITCMD an, häufig jedoch mit moderater Belastung
Staffelung von Vermögensübertragungen reduziert die Gesamtsteuerprogression
b) Nießbrauchs- und Vorbehaltsmodelle
Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt
Reduzierung der deutschen steuerlichen Bemessungsgrundlage
In Brasilien grundsätzlich anerkannt, jedoch bundesstaatlich unterschiedlich bewertet
Eine sorgfältige Abstimmung beider Rechtsordnungen ist zwingend erforderlich.
c) Güterstands- und Familienplanung
Nutzung güterstandsrechtlicher Effekte zwischen Ehegatten
Anpassung bestehender Testamente an deutsches und brasilianisches Recht
Vermeidung ungewollter Pflichtteils- oder Quotenverschiebungen
d) Strukturierung des Vermögens
Trennung von deutschem und brasilianischem Vermögen
Prüfung gesellschaftsrechtlicher Lösungen (z. B. Holdingstrukturen)
Gleichzeitige Prüfung von Wegzugs- und Missbrauchstatbeständen
Steueroptimierung nach Eintritt des Erbfalls
Auch nach dem Todesfall bestehen häufig noch relevante Handlungsspielräume.
a) Korrekte Bewertung brasilianischen Vermögens
Der brasilianische Steuerwert ist in Deutschland nicht bindend.
Möglich sind daher
Geltendmachung niedrigerer Verkehrswerte
Einholung von (Zweit-) Sachverständigengutachten
insbesondere bei Immobilien erhebliche steuerliche Auswirkungen
b) Anrechnung ausländischer Steuer (§ 21 ErbStG)
Voraussetzung ist eine saubere Dokumentation:
Zahlungsnachweise der ITCMD
klare Zuordnung zu einzelnen Vermögensgegenständen
Einhaltung der Fristen gegenüber dem Finanzamt
c) Nachlassaufteilung und Abschichtungen
Innerfamiliäre Vereinbarungen können steuerliche Effekte entfalten
jedoch: Vorsicht vor zusätzlichen Schenkungsteuerfolgen!
d) Stundung und Ratenzahlung
Bei fehlender Liquidität – insbesondere bei immobilienlastigen Nachlässen – kann in Deutschland ein Antrag auf
Stundung oder Ratenzahlung nach § 28 ErbStG
gestellt werden. Die Steuer wird dann zunächst zinsfrei gestundet, außerdem sind Ratenzahlungen möglich.
Fazit: Ohne grenzüberschreitende Planung droht erhebliche Mehrbelastung
Erbfälle mit Bezug zu Deutschland und Brasilien sind steuerlich hochkomplex. Ohne frühzeitige Strukturierung kann es zu einer erheblichen kumulierten Steuerlast kommen, die wirtschaftlich häufig vermeidbar gewesen wäre.
Erforderlich sind insbesondere:
fundierte Kenntnisse beider Steuer- und Erbrechtsordnungen,
Erfahrung mit der praktischen Anwendung der brasilianischen ITCMD,
sowie eine enge Abstimmung zwischen erbrechtlicher und steuerlicher Beratung.
Dieser Artikel ist in ähnlicher Form auf Anwalt.de erschienen.